gültig ab 27.05.2021, drei-jährlich fortgeschrieben gültig ab 01.03.2025
Deckung des Schulhaushaltes
Um die durch den Betrieb der Freien Waldorfschule Karlsruhe entstehenden Kosten decken zu können, ist es notwendig, dass die Eltern/Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler ein regelmäßiges Schulgeld entrichten. Die Beitragsordnung regelt die Festsetzung des Schulgeldes im Sinne einer Solidargemeinschaft.
Geltungsbereich
Diese Schulbeitragsordnung gilt für alle Familien, deren Kinder die
Freie Waldorfschule Karlsruhe besuchen, ausgenommen die
Familien der Mitglieder des Lehrerkollegiums der Freien
Waldorfschule Karlsruhe. Die Schulgeldbeiträge dieser Familien
werden durch die Gehaltsordnung geregelt.
Schulgeldpflichtig sind das die Schule besuchende Kind und seine
Eltern/ Sorgeberechtigten. Bei volljährigen Schülern, die im
eigenen, d.h. nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, wird bei der
Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens auf die Finanzsituation
der Eltern abgestellt.
Regelschulgeld pro Kind
ab 01.03.2025
1. Kind € 340,56 €
2. Kind € 218,93 €
jedes weitere Kind €0,00 €
Es sind keine Einkommensnachweise erforderlich.
Ermäßigtes einkommensabhängiges Schulgeld
Um Kindern unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern/Sorgeberechtigten den Besuch der Schule zu ermöglichen, kann das Schulgeld pro Kind nach folgendem prozentualen Anteil vom Haushaltsnettoeinkommen (HNK) reduziert werden:
1. Kind 5% vom HNK
2. Kind 4% vom HNK
jedes weitere Kind 0% vom HNK
Abweichend von der einkommensabhängigen Festsetzung des Schulgeldes kann dieses in begründeten Ausnahmefällen nach. einem Härtefallgespräch vorübergehend reduziert werden. Der Schuldgeldpflichtige ist jederzeit frei, zwischen dem Regelschulgeld oder dem einkommensabhängigen Schulgeld zu wählen.
Die Festsetzung dieses einkommensabhängigen Schulgeldes setzt die Offenlegung der Einkommensverhältnisse voraus, mindestens des letzten aktuellen Einkommensteuerbescheids. Selbständige, die ihre Nettofamilieneinkünfte nicht über Verdienstabrechnungen nachweisen können, müssen zum einen ihren Einkommensteuerbescheid sowie weitere Unterlagen vorlegen, aus denen die aktuellen monatlichen Privatentnahmen ersichtlich sind.
Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens
Die Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens orientiert sich an der Begriffsbestimmung des Statistischen Bundesamts sowie des Statistischen Landesamts B-W. Herangezogen wird die Summe aller positiven Einkünfte eines Kalenderjahres im Sinne des Einkommensteuergesetzes abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Als Einkünfte gelten ferner Ausbildungsbeihilfe sowie gleichartige Leistungen, Kindergeld und weitere Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind (z.B. Unterhaltszahlungen). Um die individuelle Situation einer Familie besser berücksichtigen und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser abbilden zu können, werden zusätzlich folgende Ausgaben berücksichtigt: Kindergarten, Hort, Studium (sofern Kinder in fremden Haushalt leben), Unterhaltszahlungen (für Kinder und Ex-Partner) sowie Pflegefälle innerhalb der Familie. Die Unterlagen zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse werden als Kopie in der Verwaltung eingereicht und nach Zustandekommen einer Beitragsvereinbarung vernichtet.
Härtefallgespräche
Sie sollen von ehrenamtlich tätigen Eltern, die sich im Beitrittskreis zusammengeschlossen haben, durchgeführt werden, wenn Eltern den ermäßigten Beitrag nicht zahlen können. Wenn es zu einem Härtefallgespräch kommt, muß die Berechnung des Schulgeldes durch die Verwaltung bereits erfolgt sein, sodaß die Höhe des (regulär) ermäßigten Beitrags im Gespräch vorliegt. Das Ergebnis wird in einer schriftlichen Beitragsvereinbarung festgehalten, die Bestandteil des Schulvertrages ist. Kommt keine Schulbeitragsvereinbarung zustande, kann die Höhe des Schulgeldes vom Vorstand festgelegt werden.
Vertraulichkeit der Härtefallgespräche
Inhalt und Ergebnis der Beitragsvereinbarungen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen, die mit der Festsetzung oder der Bearbeitung der Beitragszahlung betraut sind, zugänglich sein. Insbesondere dürfen sie nicht nach außen gegeben werden oder den Mitgliedern des Lehrerkollegiums zugänglich sein.
Drei-jährliche Vorlage bzw. Änderung des Schulgeldes
Der Regelbeitrag wird durch den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ermittelten Verbraucherpreisindex, beginnend ab dem Jahr 2018, alle drei Jahre fortgeschrieben. Analog sind zur Aktualisierung der einkommensabhängigen Schulgeldvereinbarungen alle Einkommensnachweise auf Anforderung der Verwaltung bis spätestens 01.07. vorzulegen. Zwischenzeitliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen sind unaufgefordert mitzuteilen.
Beitragszahlungen
Der Schulbeitrag ist ab Schulvertragsbeginn zum Ersten eines jeweiligen Monats per Bankeinzug zu leisten. Für Gebühren, die für nicht eingelöste Lastschriften der Schule entstehen, müssen die jeweiligen Eltern aufkommen. Spenden Die Schule bittet alle Mitglieder der Schulgemeinschaft um freiwillige Spenden, die nach eigenem Ermessen z.B. für Investitionen in Sanierung und Neubauten überlassen werden können. Transparenz Der Vorstand informiert die Schulgemeinschaft in einer Haushaltsversammlung am Ende des laufenden Geschäftsjahres über die im Schulhaushalt entstehenden Kosten, die zur Deckung dieser Kosten notwendigen Elternbeiträge und die tatsächlich im abgelaufenen Geschäftsjahr geleisteten Elternbeiträge. Über notwendige Neuordnungen der Haushaltsordnung bzw. der Beitragsordnung wird die Schulgemeinschaft rechtzeitig vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung informiert und in geeigneter Weise in die Neugestaltung einbezogen.
Ermittlung des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens
Jahreswerte sind zu zwölfteln.
Einnahmen
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus freier Berufstätigkeit
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einnahmen aus Renten
- Arbeitslosen- und Krankengeld
- Sonstige Einnahmen (Unterhaltszahlungen, sonstige
Leistungen etc.) - Kindergeld
Ausgaben
- Einkommen- und Kirchensteuern
- Solidaritätszuschlag
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Kindergarten
- Hort
- Studium (Pauschale von 400€, wenn Kinder nicht im selben
Haushalt leben) - Pflegefälle innerhalb der Familie
- Unterhalt für Kinder und Ex-Partner
Einnahmen – Ausgaben = Haushaltsnettoeinkommen
Umlaufbeschluss Generalversammlung 27.05.2021
(Rückwirkende Abschaffung des Mindestbeitrages)
Drei-jährliche Fortschreibung zum 01.03.2025